Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V.
Unser Chor hat im Rücken den Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V., welcher den Chor tatkräftig unterstützt und sich um alles Administrative kümmert.
Vorstandsmitglieder:
- Nina Pfeifer
- Melanie Wessle
- Sebastian Dalferth
Durch eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine einmalige Spende können Sie die Arbeit des Fördervereins Kinder- und Jugendchor e.V. unterstützen. Gerne stellen wir Ihnen unter Angabe Ihrer vollständigen Adresse eine Spendenbescheinigung aus.
Für einmalige Spenden verwenden Sie bitte die folgende Bankverbindung:
Kontoinhaber: Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V.
Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG
IBAN: DE 39 6509 1040 0158 0600 08
BIC: GENODES1LEU
Neue Satzung, zur Satzungsneufassung
Satzung Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V.“
Er hat seinen Sitz in 88260 Argenbühl.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, vor allem die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Der Chorleiter (m/w/d) wird durch den Verein vergütet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung bei einem Mitglied des Vorstands.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand vier Wochen zum Quartalsende. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags von mindestens 10 Euro pro Jahr verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig und hat folgende Aufgaben:
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks.
- Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier
Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand/ Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, laden zu den Vorstandssitzungen ein. Sie finden in der Regel zweimal jährlich statt. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer Email/ Messenger erfüllt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Fördervereins Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V. anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb der Vorstandssitzungen schriftlich oder (fern-)mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 8 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung.
Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung des Fördervereins Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V. möglich.
Die vorliegende Satzung wurde am __________________beschlossen.
Impressum
Förderverein Kinder- und Jugendchor Argenbühl e.V.
Nina Pfeifer
Stuibenweg 22
88260 Argenbühl
info@kijuchor-argenbuehl.de
